1. Kreis der Förderfähigen (wer?)
Der Kreis der Förderfähigen richtet sich nach den Sportförderungsrichtlinien (aktuell: Stand 1.1.2012) der Gemeinde Ense. Er umfasst damit
- ausschließlich dem Gemeindesportverband angeschlossene Vereine (keine Einzel- oder sonstigen juristischen Personen),
- die einer Mitgliederorganisation des Deutschen Sportbundes angehören (etwa Landessportbund NRW),
- eine Jugendabteilung unterhalten, die mindestens 10 (Stand: Januar 2018) Jugendliche umfasst,
- die organisatorischen Voraussetzungen für die Durchführung der geplanten Maßnahme erfüllen und
- die notwendigen Eigenmittel aufbringen.
2. Gegenstand der Förderung (was?)
Gefördert werden gemäß Sportförderungsrichtlinien der Gemeinde Ense besondere Maßnahmen der Jugendförderung. Diese umfassen etwa:
- Reisekosten für Reisen mit sportlichem oder sportnahem Charakter einschl. Fahrt, Unterbringung und Startgeld,
- Maßnahmen der übersportlichen Jugendarbeit wie Freizeiten, Fahrten, Austausch,
- Teilnahme an überregionalen Meisterschaften oder Turnieren (mindestens auf Landesebene) außerhalb Nordrhein-Westfalens einschl. Antrittsgeldern bzw. Startgeldern,
- Durchführung von überregionalen Meisterschaften oder Turnieren (mindestens auf Landesebene) mit Teilnehmern von außerhalb Nordrhein-Westfalens. Dazu zählen auch überregionale Freundschaftsturniere, die der besonderen und längerfristigen Kontaktpflege mit Enser Vereinen aus dem Verbund des GSV oder mit der Gemeinde Ense dienen.
- Untypische Trainings- oder Wettkampfvarianten wie etwa Squash für Fußballer, Tischtennistraining mit einer Aerobic-Einheit, Trainingseinheit der Sportschützen im Fitness-Studio oder zusätzliche Trainingsmaßnahmen wie vom Verein durchgeführte Lehrgänge,
- Ausbildungen zum Erwerb von Übungsleiter-Lizenzen und Lizenzverlängerungen, die von Jugendlichen oder Jugendtrainern wahrgenommen werden,
- besondere und zusätzliche Maßnahmen zur Förderung von Integration und Inklusion,
- besondere und zusätzliche breitensportliche, freizeitsportliche oder kompensatorische Angebote,
- gemeinsame Sportwerbeaktionen (Tag der Vereine etc.) und Sportfeste mehrerer Sportvereine in der Gemeinde,
- die jugendspezifische Anschaffung von Trainings- und Sportmaterialien mit einem Wert von unter 300 Euro/Jahr.
Die geförderte Maßnahme muss einen Bezug zum Satzungszweck des Antrag stellenden Vereins haben. Es ist nicht möglich, Anträge für Dritte zu stellen oder für vereinsfremde Ziele.
Explizit nicht förderfähig sind etwa
- hochpreisige Sportgeräte, deren Förderung in den Sportförderungsrichtlinien der Gemeinde Ense geregelt ist (der genaue Wert ist den jeweiligen Sportförderungsrichtlinien zu entnehmen, Stand Februar 2018: 300 €),
- Maßnahmen mit regelmäßig wiederkehrenden Charakter (etwa Verbandsbeiträge), Kosten der Grundausstattung (Trikots, Coach-Jacken etc.) oder Aufwandsentschädigungen/Honorare für Übungsleiter im gewöhnlichen, regelmäßigen Jugendtraining,
- die Unterstützung von Fahrt- und Unterbringungskosten für Erwachsene, die über das unbedingt notwendige Maß an Betreuung der Jugendlichen hinausgeht (etwa bei Fahrten und Meisterschaften),
- Trainerscheine der Klasse A-Lizenz (oder höher).
3. Förderhöhe (wieviel?)
Bei Förderungen durch den Gemeindesportverband handelt es sich um freiwillige Leistungen, auf die kein Rechtsanspruch durch den Antragsteller besteht. Sie werden gewährt im Rahmen der dem GSV zur Verfügung stehenden Mittel. Über die genaue Höhe der Förderung entscheidet der GSV im Einzelfall und in beratender Sitzung. In der Regel fördert der GSV im Rahmen von einem Drittel bis zur Hälfte der entstandenen Kosten bzw. der prognostizierbaren Kosten. Im Einzelfall kann dies unter- bzw. überschritten werden.
Anträge für Maßnahmen mit einem Gesamtvolumen unter 75 € werden nicht entgegen genommen.
Die maximale Förderung für jeden Verein beträgt 750 € pro Geschäftsjahr (1.1.-31.12.). Nicht in Anspruch genommene Förderungen können nicht ins nächste Jahr übertragen werden.
Trainer- und Übungsleiterlizenzen (unterhalb der A-Lizenz) werden mit maximal 50 % der Kosten gefördert. Der geförderte Verein muss sicherstellen, dass die betreffende Person mindestens zwei Jahre die mit der Lizenz verbundene Tätigkeit in den Verein einbringt. Ist dies nicht der Fall, ist die Förderung anteilig zurückzuzahlen.
Trainer- und Übungsleiterlizenzen unterhalb der Klasse A-Lizenz einschl. der notwendigen Voraussetzungen (etwa Erste-Hilfe-Scheine, Waffensachkunde etc.) werden nicht auf die Maximalförderung pro Jahr angerechnet.
4. Beantragungs- und Bewilligungsvorgang, erforderliche Nachweise
Der Antrag auf Förderung einer Maßnahme ist mittels des ausgefüllten Antragsformulars einzureichen.
Bei Maßnahmen, für die bereits im Vorfeld eine Förderung (im Sinne eines Abschlages) beantragt wird, sind auch im Vorfeld nachvollziehbare Kostenaufstellungen vorzulegen.
Nach Durchführung einer Maßnahme sind die entstandenen Kosten zu belegen bzw. zu begründen. Die Belege sind über die gesamte Höhe der Maßnahme vorzulegen, nicht nur in der Höhe der Förderung. Fehlende Nachweise berechtigen den GSV gegenüber dem beantragenden Verein zur anteiligen Rückforderung, wozu sich der Antragsteller mit Beantragung der Förderung bereit erklärt.
Der GSV entscheidet in beratender Sitzung, ob und wie hoch gefördert wird. Dem Antragsteller wird diese Entscheidung zugestellt.
Jede einzelne Maßnahme ist durch geeignetes Fotomaterial und einen Bericht zu dokumentieren. Mit Beantragung der Maßnahme erklärt sich der Antragsteller damit einverstanden, dass im Falle der Förderung dieses Material auf der Webseite des GSV geeignet angepasst und veröffentlicht werden kann.
Gemeindesportverband Ense, März 2018